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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH

(Verwendung gegenüber Verbrauchern)

 

Anwendungsbereich

 

Alle der Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH erteilten Aufträge basieren auf folgenden Unterlagen:

 

Angebot

Auftragsbestätigung

Der zwischen den Parteien schriftliche geschlossene Vertrag zur Lieferung von Speisen

Die jeweils in der gültigen Fassung verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar unter www.catering-himmelsthür.de)

den gesetzlichen Regelungen (insbesondere BGB und HGB)

 

Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender (Unternehmer) und dem Kunden (Verbraucher) Anwendung. Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr des Verwenders mit einem Unternehmer (§ 14 BGB). 

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einbezogen und insoweit Bestandteil des Vertrages, wenn der Vertragspartner mit ihrer Geltung einverstanden ist. Das insoweit notwendige Einverständnis kann auch konkludent erklärt werden und liegt regelmäßig vor, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ausdrücklich) hingewiesen hat, dem Auftraggeber die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und es sodann zum Vertragsschluss kommt.

 

Die jederzeitige Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht auch unter oben genannter Adresse.

 

Änderungsvorbehalt

 

Die Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH ist berechtigt, einseitig Änderungen an ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, wenn diese Änderung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist und zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt. Insbesondere zählen Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung sowie Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse hierzu.

Im Fall einer beabsichtigten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Vertragspartner rechtzeitig mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auf die geplante Änderung und die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen. Erfolgt bis zum Ablauf der Frist kein Widerspruch des Vertragspartners, gilt die Änderung als vereinbart und die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben volle Wirksamkeit. Erfolgt ein fristgemäßer Widerspruch, kann das Vertragsverhältnis beidseitig außerordentlich gekündigt werden, soweit die Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH das Vertragsverhältnis nicht unter den alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortbestehen lassen möchte.

 

 

Vertragsinhalt/Mindestbestellmenge/Mindermenge

 

 

Die Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH erbringt Catering-Dienstleistungen durch die Lieferung von Speisen und ggf. durch die Bereitstellung, Vermietung oder Vermittlung sonstiger im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Veranstaltungen stehender Ausstattungsgegenstände und Räumlichkeiten.

 

Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen ausschlaggebend. Sie haben Gültigkeit auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH und dem Vertragspartner.

 

Vertragsschluss

 

Die von der Catering Himmelsthür mbH erstellten Angebote sind freibleibend. Mündlich oder fernmündlich getroffene Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit einer Bestätigung.

 

Behördliche Genehmigungen und Konzessionen sind nicht Bestandteil des Angebotes und müssen vor Vertragsschluss vom Vertragspartner eingeholt werden. Die Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor, sollte es aufgrund der Verletzung dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht zur Vertragsdurchführung kommen.

 

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. spätestens mit der Annahme bzw. Abnahme der vereinbarten Leistung zustande.

 

 

Mietweise Überlassung von Ausstattungsgegenständen

 

Ausstattungsgegenstände, die auf Anfrage oder im Rahmen eines Angebotes zur Verfügung gestellt werden, verbleiben im Eigentum der Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.

 

Derartige Gegenstände, wie beispielsweise Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche, Stehtische und dergleichen, hat der Vertragspartner pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzustellen. Der Auftraggeber trägt vom Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung bis zur Rücknahme der Gegenstände die Verantwortung für diese Gegenstände. Die Abholung, sofern nicht eine Rückgabe oder eine andere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt in der Regel am Tag nach der Veranstaltung bis 16:00 Uhr.

 

Beschädigte, nicht mehr auffindbare oder zerstörte Ausstattungsgegenstände oder Transportbehälter werden in Höhe der Wiederbeschaffungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und als Schadenersatz geltend gemacht. Bei größeren Schäden (Wertgrenze: 250 €) hat eine unverzügliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu erfolgen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet unmittelbar nach Kenntniserlangung.

 

Miet- bzw. Leihgebühren werden nach der jeweiligen Preisliste, die dem Angebot beigefügt ist, berechnet. Die Berechnung erfolgt nach Kalendertagen. Der Tag des Mietbeginns und der Rückgabetag gelten als volle Tage.

 

 

Preise

 

Alle Preise verstehen sich in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben oder sonstiger Gebühren.

 

Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, gilt eine Bindungsdauer für die Angebotspreise des Auftragnehmers von 30 Tagen.

 

Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers sieben Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung für alle noch nicht erfüllten Teile der Leistung in Verzug.

 

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht ausschließlich im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung, zu.

 

Erhebt das Finanzamt, sei es auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung,  im Veranlagungsverfahren oder auf Grund einer sonstigen Anordnung der Finanzverwaltung beim Auftragnehmer Umsatzsteuer nach, weil es die gemäß den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen zu erbringenden Leistungen einem höheren als dem vom Auftragnehmer berechneten Steuersatz unterwirft, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vom Finanzamt nachgeforderten Betrag dem Auftraggeber nachträglich zu berechnen. Insoweit verzichtet der Auftraggeber bereits jetzt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.

 

Die Nachberechnung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des betreffenden Steuerbescheides bzw. nach Erlangung entsprechender Kenntnis dieser Umstände. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei laufenden Verträgen auf Grund derartiger Bescheide bzw. derartiger Umstände die zu berechnende Umsatzsteuer entsprechend angepasst wird.

 

Leistungen und Mehraufwendungen, die nicht Vertragsbestandteil oder im Angebot aufgeführt sind, werden unter Zugrundelegung der hierfür üblichen Preisgestaltung beim Auftragnehmer gesondert vergütet. Sofern möglich, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die voraussichtliche Kostenhöhe im Voraus mitteilen.

 

Bei laufenden Verträgen ist der Auftragnehmer bei Vorliegen triftiger Gründe zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt. Triftige Gründe können etwa sein:  Personalkostensteigerungen, Sachkostensteigerungen (insbesondere durch umweltbedingte Einflüsse wie etwa: Krieg, hohe Inflation, Pandemien, unvorhersehbare Störungen in Lieferketten u.ä,), Der Auftragnehmer teilt die geplante Preiserhöhung dem Auftraggeber im Voraus in Textform unter Angabe von Gründen mit. Die Preiserhöhung tritt im Folgemonat nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber in Kraft, frühestens jedoch mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen. 

 

Lieferung und Transport

 

Die Auslieferung der Vertragsgegenstände erfolgt regelmäßig an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Soll die Auslieferung an einem anderen Ort erfolgen, ist dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Etwaig dabei anfallende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu vergüten. Sofern keine abweichende Regelung vorliegt, wird hinter die erste verschließbare Tür, in der Regel der Haupteingang, geliefert. Sollte es auf Grund witterungsbedingter Umstände oder auf Grund der Verkehrslage zu Verspätungen kommen, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung verringert sich hierdurch nicht.

 

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß entgegengenommen wird oder in dem betreffenden Raum ordnungsgemäß abgestellt werden kann. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Zufahrtswege, Treppen über mehrere Etagen, nicht funktionierende oder nicht vorhandene Aufzüge bei Gebäuden mit mehr als 2 Etagen, sind durch den Auftraggeber bei der Bestellung mitzuteilen, damit sich der Auftragnehmer zeitlich und organisatorisch darauf einrichten und diesen Mehraufwand bei der preislichen Kalkulation berücksichtigen kann. Fehlen dem Auftragnehmer diese Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, die den Lieferort betreffen, behält sich der Auftragnehmer die Berechnung einer angemessenen Mehraufwandspauschale vor.  Ist eine Lieferung bzw. Zustellung der Ware unmöglich, ohne dass den Auftragnehmer hieran ein Verschulden trifft, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hiervon unberührt.

 

Die Nichtausführung der Leistung seitens des Auftragnehmers infolge höherer Gewalt, Streik oder anderer Umstände, die er nicht zu vertreten hat, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrages. In einem derartigen Fall hat der Auftraggeber das Recht, sich die notwendige Leistung anderweitig zu beschaffen. Die Dauer der Ersatzbeschaffung darf die Dauer der Leistungsbeschränkung nicht überschreiten. Die sich ggf. durch die Ersatzbeschaffung ergebenden Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 


 

 

Abnahme/Übergabe

 

Die Abnahme/Übergabe erfolgt bei Lieferung. Sollte der Auftraggeber keiner Person zur Abnahme bzw. Übergabe der Lieferung zur Verfügung stellen, gilt die Deponierung der Lieferung am vereinbarten Ort bzw. die Deponierung hinter der ersten verschließbaren Tür am Haupteingang als erfolgte Abnahme.

 

Evtl. noch ausstehende Teilleistungen werden unverzüglich nachgeholt und berechtigten nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Lieferung zu prüfen, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.

 

Gewährleistung

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer empfangenen Lieferungen und Leistungen bei Abnahme zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, ggf. mündlich, am Einsatzort mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

 

Als Gewährleistung kann der Auftraggeber lediglich Nacherfüllung verlangen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, hat ihm der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu.

 

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

 

Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und ggf. zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

 

Haftung

 

Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen von Fremdleistern wird keine Haftung übernommen, es sei denn, dem Auftragnehmer kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung des Fremdleisters nachgewiesen werden. Der Auftraggeber kann allerdings die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Fremdleister verlangen.

 

Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten oder soweit der Auftragnehmer etwaige Mängel arglistig verschweigt oder für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes eine Garantie übernommen hat.

 

Die Regelungen der Ziffer 2 gelten für alle Schadenersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten oder aus unerlaubter Handlung.

 

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

Zahlungsbedingungen

 

Die Abrechnung erfolgter Lieferungen und Leistungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, monatlich jeweils für den abgelaufenen Vormonat.

 

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Gegenforderung ist in diesem Sinne unbestritten, sofern der Auftragnehmer die Gegenforderung anerkennt oder hierzu keine unverzüglichen Einwendungen und / oder Einreden erhebt.

 

Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

 

Abzüge vom Rechnungsbeitrag sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

 

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt als Verzugsschaden einen Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB geltend zu machen.

 

Eigentumsvorbehalt

 

Alle von den Vertragsparteien eingebrachten Sachen, Vorräte etc. verbleiben in deren Eigentum. Die Entschädigung für einen etwaig eingetretenen Eigentumsverlust richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

 

Außerordentliche Kündigung 

 

Auftragnehmer und Auftraggeber haben bei Vorliegen wichtiger Gründe das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung bzw. zukünftig nicht zugemutet werden kann.

Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne setzt die endgültige und dauerhafte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses voraus. Bei der notwendigen umfassenden Würdigung sind die Besonderheiten dieses Vertrags zu berücksichtigen. Pflichtverletzungen müssen hinsichtlich Art, Dauer und Schwere ein solches Gewicht aufweisen, dass ein Festhalten am Vertrag schlechterdings ausgeschlossen ist.

 

Der Auftraggeber kann insbesondere den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen einstellt oder über das Vermögen des Auftragsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die bis zum Tag der Kündigung erbrachten Leistungen bleiben in diesem Fall weiterhin vergütungspflichtig.

 

Der Auftragnehmer kann den Vertrag insbesondere außerordentlich kündigen, wenn der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen unterlässt, die zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich sind. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist eine Kündigung nach Ausspruch einer Mahnung mit Fristsetzung möglich. 

 

Vor Ausspruch einer Kündigung ist dem jeweiligen Vertragspartner eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (Mahnung) zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Vertrag gekündigt wird.

 

Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

 

Die Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts nach den zivilprozessualen Regelungen.

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Alle Vereinbarungen, Veränderungen und Zusätze zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit (mindestens) der Textform.

 

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird ihrem Sinn und Zweck nach durch die gesetzlich nächstzulässige Regelung ersetzt.

 

Stand der AGB: 14.09.2022